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NWB Nr. 19 vom Seite 1352

BFH urteilt zur Buchführungspflicht einer ausländischen Immobilienkapitalgesellschaft

Prof. Dr. Martin Weiss, Berlin

Die Klägerin des Verfahrens ist eine liechtensteinische Aktiengesellschaft. Im Streitjahr 2010 war sie nach den Feststellungen des Finanzgerichts nur mit ihren Einkünften aus der Vermietung bzw. Veräußerung eines inländischen Grundstücks beschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 2 Nr. 1 KStG i. V. mit § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i. V. mit § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG). In Liechtenstein unterlag sie zudem der Buchführungspflicht nach dortigem Recht. Das Finanzamt erließ ihr gegenüber eine Mitteilung nach § 141 Abs. 2 Satz 1 AO über den Beginn der Buchführungspflicht für den Gewerbebetrieb „Vermietung und Verwaltung von Grundbesitz“.

Gegen diese Mitteilung hatte die Klägerin Anfechtungsklage erhoben, die vom BFH in der Revision mit Urteil v.  - I R 81/16 ( NWB PAAAH-12520) als zulässig beurteilt worden ist. Die Mitteilung sei ein „rechtsgestaltender Verwaltungsakt“ (s. auch Weiss in Zugmaier, AO, Stand: , § 141 Rz. 100 ff.). Die Beschwer sei gegeben. Zwar bestehe eine Buchführungspflicht nach liechtensteinischem Recht. Die Buchführungspflicht nach § 141 AO ende jedoch nicht mit der bloßen Unterschreitung der Grenzwerte des § 141 Abs. 1 AO, sondern erfordere zudem eine entsprechende Feststellung durch die Finanzbehörden (§ 141 Abs. 2 Satz 2 AO; s. da...BStBl 2016 II S. 66