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Gesundheitsförderungsmaßnahmen: Aktuelle Entwicklungen
Nach § 3 Nr. 34 EStG sind steuerfrei
„zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 500 € im Kalenderjahr nicht übersteigen;“
Durch Gesetzesänderungen (Präventionsgesetz vom , BGBl 2015 I S. 1368) in 2015 wurde ein für alle Krankenkassen einheitliches Zertifizierungsverfahren durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen für die begünstigten Maßnahmen eingeführt (vgl. http://go.nwb.de/crj7i).
Die Kooperationsgemeinschaft prüft durch die Zentrale Prüfstelle Prävention Präventionsangebote nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V. Die Prüfung eines Kurses und Anbieters erfolgt einmal zentral, bundesweit und kostenfrei. Kursprüfungen bei Krankenkassen entfallen damit. Die Zentrale Prüfstelle Prävention prüft ausschließlich Maßnahmen der verhaltensbezogenen Individualprävention. Eine Prüfung von Angeboten der Betrieblichen Gesundheitsförderung und/oder nach dem Setting-Ansatz nach § 20 SGB V kann nicht beantragt werden.
Durch den Entwurf eines ...