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BFH Urteil v. - III R 131/85 BStBl 1990 II S. 885

Gesetze: EStG 1979 § 33a Abs. 2EStG 1979 § 40a

Eigene gemäß § 40a EStG pauschal versteuerte Arbeitslöhne des Kindes sind als anrechenbare Bezüge i. S. von § 33a Abs. 2 EStG zu behandeln

Leitsatz

Bei der Anrechnung auf einen Ausbildungsfreibetrag sind eigene gemäß § 40a EStG pauschal versteuerte Arbeitslöhne des in Ausbildung befindlichen Kindes als "Bezüge" im Sinne von § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG zu behandeln. Werden nicht höhere Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesen Bezügen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, ist bei der Feststellung der anrechenbaren Bezüge lediglich ein Unkostenpauschbetrag von 360 DM zu berücksichtigen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 885
UAAAA-93429

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