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Kosten der Zwangsräumung eines Grundstücks als sofort abziehbare Werbungskosten
I. Einführendes Beispiel
Der Stpfl. erwirbt ein von Dritten widerrechtlich besetztes Grundstück. Er beabsichtigte, das Grundstück gewerblich zu bebauen und anschließend zu vermieten. Da die Besetzer der zivilrechtlichen Räumungsverpflichtung trotz Aufforderung nicht nachkamen, wandte der Stpfl. 75 000 € für die Zwangsräumung des Grundstücks auf. Im Anschluss daran bepflastert er das Grundstück, errichtet gewerbliche Aufbauten und vermietet das Grundstück. Das FA behandelt die Räumungskosten unter Hinweis auf § 255 Abs. 1 HGB als Anschaffungskosten des Grund und Bodens.
II. Rechtsgrundlagen
1. Werbungskosten
a) Veranlassungsprinzip
Der BFH fasst den Begriff der WK trotz des Wortlauts in § 9 EStG nicht rein final auf, sondern in Anlehnung an den Begriff der BA und zur gleichmäßigen Abgrenzung gegenüber den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung gleichzeitig kausal (, BStBl 1972 II S. 880). WK sind danach solche Aufwendungen, die durch angestrebte oder zugeflossene Einnahmen veranlasst sind (vgl. , BStBl 1978 II S. 105, und v. - GrS 8/77, BStBl 1979 II S. 213). WK sind im Rahmen der Einkünfte aus VuV demgemäß Aufwendungen, bei denen objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietung besteht, ...BStBl 1990 II S. 464