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NWB Nr. 44 vom Seite 3967 Fach 3 Seite 10217

Werbungskosten-Pauschbetrag bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Nach § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG, der erstmals für den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden ist, kann der Steuerpflichtige auf Antrag Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit Ausnahme der Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen, Sonderabschreibungen und der Schuldzinsen in Höhe eines Pauschbetrags von 42 DM pro qm Wohnfläche abziehen.

Zur Anwendung des Werbungskosten-Pauschbetrags nach § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung hat das BMF nunmehr im Schreiben v. - IV B 3 - S 2214 - 40/97 ausführlich Stellung genommen. Den Inhalt des Schreibens geben wir nachfolgend wieder.

I. Anwendungsbereich

1. Sachlicher Anwendungsbereich

Der Werbungskosten-Pauschbetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Gebäude, der selbständige Gebäudeteil oder die Eigentumswohnung (Gebäude) der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und Wohnzwecken dient. Die Inanspruchnahme des Werbungskosten-Pauschbetrags setzt die Fertigstellung des Gebäudes voraus.

a) Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Ein Werbungskosten-Pauschbetrag kann auch angesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige den Nutzungswert einer Wohnung im Rahmen der großen Übergang...