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Umsatzsteuer auf Veranstaltungsleistungen und Eintrittskarten
Anmerkungen zum
[i]EuGH, Urteil v. 13.3.2019 - Rs. C-647/17 „Srf konsulterna“ ( NWB LAAAH-11036) Im B2B-Bereich gelten für Veranstaltungsleistungen und den Verkauf von Eintrittskarten seit dem Jahr 2011 unterschiedliche Ortsregelungen. Der EuGH hat sich nunmehr (endlich) zur Abgrenzung zwischen diesen Leistungen geäußert. Aus dem Urteil ergibt sich Handlungsbedarf auch für deutsche Unternehmen.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Hintergrund und bisherige Rechtslage
[i]Zum JStG 2010 s. Huschens, NWB 50/2010 S. 4092, 4094 ff.Die Regelungen zum Leistungsort bei Veranstaltungsleistungen und beim Verkauf von Eintrittskarten gehören auch nach der grundlegenden Reform der Regelungen zum Leistungsort durch das sog. Mehrwertsteuerpaket 2010 zu den wichtigen Ausnahmen vom Sitzortprinzip (§ 3a Abs. 1 UStG) bzw. Empfängerortprinzip (§ 3a Abs. 2 UStG). Seit der Neuregelung zum ist demnach wie folgt zu differenzieren (s. hierzu auch Abschnitt 3a.4 und 3a.6 UStAE):
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Veranstaltungsleistung |
Eintrittsberechtigung | |
B2C | Veranstaltungsortprinzip | |
B2B | Empfängerortprinzip! | Veranstaltungsortprinzip |
1. Veranstaltungsleistungen
[i]Unterscheidung zwischen B2C und B2B erforderlichWenn der Leistungsempfänger Nichtunternehmer ist, gilt das Veranstaltungsortprinzip (Art. 54 Abs. 1 MwStSystRL; § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG). Leistungen an Unternehmer unterliegen hingegen dem Empfänge...