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FG Rheinland-Pfalz 26.02.2019 3 K 1658/18, BBK 14/2019 S. 664

Steuerrecht | Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags im Jahr der Bildung

Das Finanzamt darf einen bis einschließlich VZ 2015 gebildeten Investitionsabzugsbetrag (IAB) im Jahr der Bildung nach § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG rückgängig machen, wenn der Unternehmer das Wirtschaftsgut zwar angeschafft hat, die Hinzurechnung des IAB im Jahr der Anschaffung nach § 7g Abs. 2 EStG aber vergessen hat und der Bescheid für das Jahr der Anschaffung nicht mehr änderbar ist.

Beispiel

A [i]Auflösung wird vergessen bildet im Jahr 01 einen IAB i. H. von 20.000 €. Im Jahr 03 schafft er das Wirtschaftsgut an, für das er den IAB gebildet hat, vergisst aber die gewinnerhöhende Hinzurechnung des IAB. Das Finanzamt bemerkt dies nicht und erlässt einen Bescheid für 03, der bestandskräftig wird. Das Finanzamt kann nun aber den IAB im Jahr 01 rückgängig machen.

Hinweis:

Das [i]Seit VZ 2016 Wahlrecht auf gewinnerhöhende Auflösung Urteil betrifft die gewinnerhöhende Auflösung des IAB bei A...