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NWB Nr. 7 vom Seite 425 Fach 3 Seite 7659

Abzug von Geldbußen

von Prof. Dr. Günter Söffing, Richter am BFH, München

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I. Sachverhalt

Das Bundeskartellamt setzte gegen die Kl. Bußgeld fest. Aus dem Bußgeldbescheid geht hervor, daß bei der Bemessung der Geldbuße u. a. auch der durch die Zuwiderhandlung erlangte Mehrerlös berücksichtigt worden sei. Das FA ließ die gezahlten Geldbußen in vollem Umfang nicht zum Abzug als BA zu. Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg. Das FG gab der Klage entsprechend dem Beschluß des GrS des (BStBl 1984 II S. 160) statt.

Bevor der VIII. Senat über die Revision entscheiden konnte, war § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG mit rückwirkender Kraft eingeführt worden. Diese Vorschrift verbietet u. a. den Abzug von Geldbußen als BA, und zwar auch insoweit, als durch die Geldbuße ein Mehrerlös abgeschöpft wird. Diese Regelung sah der VIII. Senat des BFH hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit des Mehrerlöses deshalb als verfassungswidrig an, weil der Mehrerlös im Zeitpunkt seiner Entstehung den Gewinn erhöht hat und damit der ESt unterlag. Der VIII. Senat hat deshalb das BVerfG angerufen.

II. Die Entscheidung des BVerfG

Im Prinzip hat das BVerfG mit seinem Beschl. v. (BStBl II S. 483) dem VIII. Senat zwar zugestimmt und entschieden, daß in den Fälle...