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Streikunterstützung einkommensteuerfrei
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I. Sachverhalt
Der Kl. war im Streitjahr 1984 als Arbeiter bei der B-AG beschäftigt. Er ist Mitglied der IG Metall. Diese führte in 1984 einen Schwerpunktstreik bei der B-AG durch, an dem der Kl. teilnahm. Der Kl. bezog von der IG Metall Streikunterstützung in Höhe von 2 041 DM. Ihm entstanden Aufwendungen in Höhe von 155,80 DM für Fahrten zur regelmäßigen Meldung im Streiklokal und für Mehrverpflegung wegen Teilnahme an Streikversammlungen. Das FA veranlagte ihn und seine Ehefrau (Kl.) für 1984 nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG zur ESt. Dabei erfaßte es die Streikunterstützung als Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit und berücksichtigte die vorgenannten Aufwendungen als Werbungskosten. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das FG wies die Klage unter Bezugnahme auf die zu Streikunterstützungen ergangenen Urt. des VI. Senats des (BStBl 1971 II S. 138) und des III. Senats des (BStBl II S. 552) ab. Der X. Senat des BFH vertrat in der Besprechungsentscheidung unter Abweichung von dieser Rspr. die Auffassung, daß Streikunterstützungen nicht der ESt unterliegen. Er hob deshalb die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung und den angefochtenen ESt-Bescheid ersatzlos auf mit dem Hi...