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Gewerbesteuer | Hinzurechnung der Schuldzinsen bei Cash-Pooling – Saldierung von Zinserträgen und -aufwendungen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Grundsätze einer ausnahmsweise zulässigen Saldierung von Zinsaufwendungen bei wechselseitig gewährten Darlehen gelten bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags auch für Darlehen innerhalb eines Cash-Pools. (2) Die vielfältigen wechselseitigen Schuldverhältnisse innerhalb eines Cash-Pools sind im Falle der Saldierung bankarbeitstäglich zusammenzufassen und fortzuschreiben. Nur der für einen dann gegebenenfalls verbleibenden Schuldsaldo entstehende Zins ist hinzurechnungsfähiges Entgelt i. S. des § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG. Dieses [i]Haack, Cash-Pooling, infoCenter NWB NAAAD-90022 hinzurechnungsfähige Entgelt ist nicht mit danach entstandenen Guthabenzinsen zu verrechnen.
Die Entscheidung hat für Cash-Pool-Finanzierungen von Unternehmensgruppen Bedeutung und zeigt auf, w...