Bruchteilsgemeinschaft kann nicht Unternehmer sein
Realteilung: BMF folgt BFH
Mit seinem Schreiben vom 19. Dezember letzten Jahres ist das BMF der Rechtsprechung des BFH gefolgt und hat dessen Differenzierung zwischen einer echten und einer unechten Realteilung übernommen. Danach liegt eine echte Realteilung vor, wenn der Betrieb auf Ebene der Mitunternehmerschaft aufgegeben wird. Hierunter fällt auch das Ausscheiden eines Mitunternehmers unter Übertragung eines Teilbetriebs, eines (Teil-)Mitunternehmeranteils an einer Tochter-Personengesellschaft oder von Einzelwirtschaftsgütern aus einer zweigliedrigen Mitunternehmerschaft und Fortführung des Betriebs durch den verbleibenden Mitunternehmer in Form eines Einzelunternehmens. Scheidet hingegen ein Mitunternehmer aus einer mehrgliedrigen Mitunternehmerschaft gegen Übertragung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens, die beim ausscheidenden Mitunternehmer zumindest teilweise weiterhin Betriebsvermögen darstellen, aus und wird diese im Übrigen von den verbleibenden Mitunternehmern als Mitunternehmerschaft fortgeführt, liegt ein Fall der „unechten“ Realteilung vor. Gragert erläutert auf die Unterschiede in der steuerlichen Behandlung.
Mächtig unter Druck steht die Rechnung. Nachdem der EuGH in der Rechtssache „Vadan“ die Erforderlichkeit einer Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug infrage gestellt hat (s. hierzu Hartman in NWB 6/2019 S. 316), stellt er in der Rechtssache „Mennica Wroclawska“ nun die darin enthaltene Leistungsbeschreibung auf den Prüfstand. Nach Ansicht der deutschen Finanzverwaltung muss diese eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Für den EuGH hingegen können sich diese Informationen auch aus weiteren, nicht in der Rechnung referenzierten Unterlagen entnehmen lassen. Diese neue Rechtsprechung ist, so Prätzler auf , vor allem für Leistungen interessant, bei denen die Rechnung nur sehr kurze Beschreibungen enthält (z. B. Rechnungen von Steuerberatern, Unternehmensberatern, Anwälten), jedoch regelmäßig zusätzliche Informationen (Stundenaufstellungen, Projektbeschreibungen usw.) vorliegen.
Der BFH hat seine Rechtsprechung zur Bruchteilsgemeinschaft im Umsatzsteuerrecht geändert. Danach kann eine Bruchteilsgemeinschaft nicht Unternehmer sein. Vielmehr – so das höchste deutsche Finanzgericht – liegen zivil- und umsatzsteuerrechtlich durch die Gemeinschafter als jeweiliger Unternehmer anteilig erbrachte Leistungen vor. Die Finanzverwaltung wird sich nun mit der Umsetzung dieser Rechtsprechung, die vor allem für Grundstücksgemeinschaften große Bedeutung haben wird, auseinandersetzen müssen. Müller/Dorn kommentieren die Entscheidung auf .
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2019 Seite 457
NWB NAAAH-07471