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LSG Thüringen 20.12.2019 L 1 U 491/18, NWB 8/2019 S. 472

Unfallversicherung | Nicht versichertes Duschen

Das morgendliche Duschen auf der Dienstreise eines Arbeitnehmers ist grds. nicht unfallversichert.

Anmerkung:

Die konkrete Verrichtung des Arbeitnehmers zum Unfallzeitpunkt (das Duschen) stand nach Auffassung des Gerichts nicht im sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Projektleiter. Versichert sind (nur) Verrichtungen im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses. [i]Meier, Unfallversicherung, infoCenter NWB RAAAB-13236 Typischerweise nicht versichert sind höchstpersönliche Verrichtungen wie z. B. die Nahrungsaufnahme oder sonstige eigenwirtschaftliche Handlungen. Auch bei Dienstreisen ist zu prüfen, ob die Verrichtung im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Diesen Zusammenhang verneint das LSG Thüringen für das Duschen als Körperreinigung und höchstpersönl...