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NWB Nr. 8 vom Seite 476

Echte und unechte Realteilung – Unterschiede in der steuerlichen Behandlung

Anpassung des Anwendungsschreibens zur Realteilung

Katja Gragert

[i]BMF-Schreiben v. 19.12.2018, BStBl 2019 I S. 6 Im Bereich der Realteilung hat der BFH – abweichend von der Verwaltungsauffassung – mit Urteil v.  - IV R 31/14 (BStBl 2019 II S. 24) und v.  - IV R 11/15 (BStBl 2019 II S. 29) entschieden, dass es zur Annahme einer begünstigten Realteilung keiner Betriebsaufgabe auf Ebene der real zu teilenden Mitunternehmerschaft bedarf. Ausreichend ist vielmehr die Aufgabe des Mitunternehmeranteils (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; zur BFH-Rechtsprechung s. Schmidt/Siegmund, ). Die Finanzverwaltung folgt dem BFH und hat das Anwendungsschreiben zur Realteilung entsprechend angepasst und insgesamt überarbeitet. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die im neuen (BStBl 2019 I S. 6) enthaltenen Änderungen.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Hintergrund

[i]Verwaltungsauffassung wich von BFH-Rechtsprechung abMit (BStBl 2019 I S. 6) hat das BMF ein neues Anwendungsschreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung der Realteilung (§ 16 Abs. 3 Satz 2 ff. EStG) veröffentlicht. Als Folgeänderung wurde mit (BStBl 2019 I S. 11) auch Rz. 52 des BMF-Schreibens zur Erbauseinandersetzung v.  (BStBl 2006 I S. 253) geändert. Die Überarbeitung der o. g. BMF-Schreiben war – wie so oft in den letzten Jahren im Bereich der Gewinneinkünfte – aufgrund der von der ...