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NWB Nr. 5 vom

Steuerliche Behandlung von Sachausschüttungen

Professor Dr. Carsten Pohl

Von einer Sachausschüttung (häufig auch Sachdividende oder Naturaldividende genannt) spricht man, wenn die Gewinnausschüttung in Form von „Sachen“ erfolgt. Spätestens seit dem Gesetz zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität v.  (BGBl 2002 I S. 2681 – Transparenz- und Publizitätsgesetz) sind Sachausschüttungen gesellschaftsrechtlich geregelt und grundsätzlich zulässig.

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Gesellschaftsrechtliche Vorgaben

[i]Regeln des AktG gelten sinngemäß für GmbHNach § 58 Abs. 5 AktG kann bei einer Aktiengesellschaft die Hauptversammlung, sofern die Satzung dies vorsieht, auch eine Sachausschüttung beschließen. Nach § 174 Abs. 2 Nr. 2 AktG ist in diesem Fall der an die Aktionäre auszuschüttende Sachwert im Gewinnverwendungsbeschluss anzugeben. Die Gründe für eine Sachausschüttung sind vielfältig. Trotz einer fehlenden Regelung im GmbHG sind die Vorschriften sinngemäß auch auf eine GmbH anzuwenden.

Sachausschüttungen als ordentliche Gewinnausschüttung

[i]BFH, Urteil v. 11.4.2018 - I R 34/15 NWB TAAAG-99272 Der BFH hat die Sachausschüttung mit Urteil v.  - I R 34/15 NWB TAAAG-99272 als ordentliche Gewinnausschüttung eingeordnet. Ausschlaggebend dafür war, dass die Sachausschüttung im Streitfall im Einklang mit den gesells...