Erstes Buch: Aktiengesellschaft
Fünfter Teil: Rechnungslegung, Gewinnverwendung
Dritter Abschnitt: Feststellung des Jahresabschlusses, Gewinnverwendung
Zweiter Unterabschnitt: Gewinnverwendung
§ 174 [1]
(1) 1Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. 2Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluss gebunden.
(2) In dem Beschluss ist die Verwendung des Bilanzgewinns im Einzelnen darzulegen, namentlich sind anzugeben
der Bilanzgewinn;
der an die Aktionäre auszuschüttende Betrag oder Sachwert;
die in Gewinnrücklagen einzustellenden Beträge;
ein Gewinnvortrag;
der zusätzliche Aufwand aufgrund des Beschlusses.
(3) Der Beschluss führt nicht zu einer Änderung des festgestellten Jahresabschlusses.
Fundstelle(n):
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XAAAA-76444
1Anm. d. Red.: § 174 i. d. F. des Gesetzes v. 19. 7. 2002 (BGBl I S. 2681) mit Wirkung v. 26. 7. 2002.