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NWB Nr. 5 vom Seite 232

Betrieb eines Blockheizkraftwerks durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft

Fritz Schmidt

Einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gehört ein Blockheizkraftwerk, das zusammen mit einem Heizkessel die Heizung der Wohnanlage bildet. Der von der Eigentümerversammlung gewählte Verwalter war bevollmächtigt, die WEG zu vertreten und schloss einen Einspeisevertrag für den im Blockheizkraftwerk erzeugten Strom ab.

In der durch den Verwalter für die WEG abgegebenen Steuererklärung wurde zur Vermeidung einer kostenintensiven Ermittlung des Eigenverbrauchs nur der Anteil der unternehmerischen Nutzung (Stromerzeugung) mit 30 % geschätzt und für die Ermittlung der AfA und der Vorsteuer zugrunde gelegt. Die Gewinnermittlung erfolgte durch Einnahmenüberschussrechnung. Gegen die erklärungsgemäß erfolgende Veranlagung legten die Kläger (Eigentümer und damit Mitglieder der WEG) Einspruch ein und beantragten, auch die an die Eigentümer gelieferte Wärme in die Gewinnermittlung einzubeziehen und deshalb sämtliche Vorsteuern und Abschreibungen aus den Anschaffungskosten des Blockheizkraftwerks zum Abzug zuzulassen. Das Finanzamt zog die WEG zum Verfahren hinzu und änderte in der Einspruchsentscheidung die Besteuerungsgrundlagen ab (kein Ansatz von Einnahm...