Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 233 Grundsatz
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1§ 233 AO legt den Grundstein für eine Verzinsung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO). Ein ohnehin bestehender allgemeiner Grundsatz der Verzinsung existiert im öffentlichen Recht nämlich nicht.
2 Zinsen sind das laufzeitabhängige Entgelt für den Gebrauch eines auf Zeit überlassenen oder vorenthaltenen Geldkapitals. Anders als etwa Verspätungs- (§ 152 AO) und Säumniszuschläge (§ 240 AO) sind Zinsen daher kein Sanktions- oder Druckmittel. Ihrer Rechtsnatur nach sind Zinsen gem. § 3 Abs. 4 Nr. 4 AO steuerliche Nebenleistungen, auf die die Vorschriften der AO sinngemäß anzuwenden sind (§ 1 Abs. 3 AO; Zugmaier/Nöcker/Hermes, § 238 AO Rz. 26; Zugmaier/Nöcker/Hermes, § 239 AO Rz. 10).
3Eine besondere wirtschaftliche Bedeutung kommt der Verzinsung im Steuerrecht aufgrund des einheitlichen Zinssatzes von 6 % p. a. bei Verzinsungszeiträumen bis zum zu (§ 238 Abs. 1 AO). Für Verzinsungszeiträume ab dem ist der Zinssatz für Zwecke der Vollverzinsung nach § 233a AO gem. § 238 Abs. 1a AO auf 1,8 % p. a. herabgesetzt worden. Für die übrigen Zinstatbe...