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Steuerpolitisches Update aus Berlin: Die (un)endliche Geschichte der Besteuerung von Sanierungsgewinnen
I. Vorbemerkungen
[i]Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.6.2017 führt neuen § 3a EStG einDer Große Senat des BFH hatte mit Beschluss v. - GrS 1/15 (BStBl 2017 II S. 393) entschieden, dass der Sanierungserlass v. und die darin vorgesehenen Billigkeitsmaßnahmen gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoßen. Der Gesetzgeber hatte sich daraufhin entschlossen, mit dem Lizenzschrankengesetz vom eine gesetzliche Grundlage im neuen § 3a EStG zu schaffen (BT-Drucks. 18/12128), mit der die bisherige steuerliche Behandlung (Steuerfreiheit) von Sanierungsgewinnen fortgeführt wird.
[i]Inkrafttretensvorbehalt des neuen § 3a EStG infolge einer möglichen BeihilfeproblematikNach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Lizenzschrankengesetz treten die Regelungen an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss feststellt, dass die Regelungen entweder keine staatliche Beihilfen sind oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen. Mit dem Inkrafttretensvorbehalt wollte sich der Gesetzgeber hinsichtlich der Frage einer möglichen Beihilfeproblematik absichern (BT-Drucks. 18/12128, S. 36).
[i]Zur neuen Besteuerung von Sanierungsgewinnen vgl. Förster/Hechtner, BB 2017 S. 1536; Kanzler in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG Kommentar, § 3a EStGEin solches Vorgehen ist zu begrüßen, stellt es doch Fragen der Rechtssicherheit vor reine Schnelligkeit. Ferner ist ein solches Vorgehen weder ein „ersonnener Trick“ – wie jüngst in der Presse zu lesen war – noch völlig neu. Ein analoger Vorbeha...BGBl 2016 I S. 3045