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Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen
Überblick zu den gesetzlichen Neuregelungen in § 3a und § 3c Abs. 4 EStG
Nachdem der [i]Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.6.2017, BGBl 2017 I S. 2074Große Senat des (BStBl 2017 II S. 393) dem Sanierungserlass wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung seine Anerkennung versagt hatte, sah sich der Gesetzgeber wieder in der Verantwortung und nahm die § 3a, § 3c Abs. 4 EStG und § 7b GewStG als neue Regelungen zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen in das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer Lizenzschranke auf. Dieses Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom (RÜbStG – BGBl 2017 I S. 2074) sieht zudem Änderungen und Ergänzungen der §§ 8, 8c, 8d und 15 KStG vor, die sich auf die einkommensteuerrechtlichen Regelungen zu Sanierungserträgen beziehen. Allerdings stehen die neuen Regelungen unter einem unionsrechtlichen Inkrafttretensvorbehalt.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Rechtsentwicklung
1. Die Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen als Spielball zwischen den drei Gewalten
[i]Kanzler, NWB 15/2017 S. 1078; Hechtner, NWB 17/2017 S. 1275Die Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen ist ursprünglich ein Ergebnis richterlicher Rechtsfortbildung für die Einkommensteuer (s. BGBl 1976 I S. 2597BGBl 1997 I S. 2590BStBl 2003 I S. 240