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NWB-EV Nr. 8 vom Seite 261

Das richtige Urteil: Der BGH zum digitalen Nachlass

Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk ist vererbbar

Matthias Pruns

Im Zeitalter der digitalen Kommunikation stellt sich auch die Frage, was mit digitalen Inhalten passiert, wenn ein Erbfall eintritt. Diese Frage wurde in jüngerer Zeit unter dem Stichwort „digitaler Nachlass“ kontrovers diskutiert. Die Entscheidung des zur Rechtsnachfolge in ein Benutzerkonto bei Facebook hat endlich in einigen grundlegenden Punkten Klarheit geschaffen. Der digitale Nachlass wird uns trotzdem in Zukunft weiter beschäftigen.

Kernaussagen
  • Digitales Erbe muss genauso behandelt werden wie analoges Erbe. Die Rechtsnachfolge in Verträge über digitale Dienstleistungen richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften, also insbesondere nach § 1922 Abs. 1 BGB.

  • Die Diskussion um den digitalen Nachlass dürfte mit dem jedoch noch nicht beendet sein. Die hier zu klärenden Rechtsfragen dürften noch vielfältiger werden.

I. Der Sachverhalt

Im Dezember des Jahres 2012 wurde ein damals 15jähriges Mädchen von einer U-Bahn erfasst und starb an den Folgen ihrer Verletzungen. Der Fahrer der U-Bahn verlangte von den Eltern, die Erben ihrer Tochter geworden waren, die Zahlung von Schmerzen...