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Arbeitszimmer
I. Definition des Arbeitszimmers
Das häusliche Arbeitszimmer i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist ein Raum, der nach seiner Lage, Funktion und Ausstattung in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. organisatorischer Arbeiten dient. Es ist somit ein beruflich genutztes Büro in dem Gebäude, in dem sich auch die Privatwohnung befindet.
Nolte, Häusliches Arbeitszimmer, Grundlagen
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II. Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder bei einer Aus- oder Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf als Sonderausgaben abzugsfähig sein. Ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist ausgeschlossen, wenn der Raum nicht so gut wie ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird ().
Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der in zeitlich nicht unerheblichem Umfang auch privat genutzt wird, führen nicht zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten.
Wird das Arbeitszimmer zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte genutzt, ist die Abzugsfähigkeit jeweils getrennt zu prüfen. Die Aufwendungen sind dann entsprechend dem Nutzungsumfang aufzuteilen (). Es wird nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige auf eine Aufteilung der Aufwendungen oder der Jahrespauschale auf die verschiedenen Tätigkeiten verzichtet und diese insgesamt einer Tätigkeit zuordnet ().
Nutzt ein Unternehmer ein häusliches Arbeitszimmer, kann ein Vorsteuerabzug nach § 15 UStG bestehen. Dies gilt auch bei nichtunternehmerischen Miteigentumsgemeinschaften.
Wird ein Raum im doppelten Haushalt als Arbeitszimmer genutzt, ist dieser nicht durch den Wohnzweck der doppelten Haushaltsführung, sondern durch die berufliche Nutzung als Arbeitszimmer veranlasst.
III. Betriebsausgaben-/Werbungskosten- oder Sonderausgabenabzug
Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit, sind die hierauf entfallenden Aufwendungen in tatsächlich entstandener Höhe abzuziehen. Dies gilt auch, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Bis 2022:
Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 € (kein Pauschbetrag, keine Aufteilung bei nicht ganzjähriger Nutzung) abzugsfähig, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).
Bildet das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit oder wird ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt, dürfen Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht abgezogen werden. Das Abzugsverbot gilt jedoch nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird.
Ab 2023:
Wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, kann anstelle der tatsächlichen Aufwendungen pauschal ein Betrag von 1.260 € (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden (Wahlrecht, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG). Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht vorliegen, ermäßigt sich die Jahrespauschale von 1.260 € um ein Zwölftel (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG). Der Betrag von 1.260 € ist nunmehr ein Pauschbetrag, mit dem die Aufwendungen für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer abgegolten sind.
1. Zu berücksichtigende Aufwendungen, sofern kein Abzugsverbot besteht
Die mit dem Arbeitszimmer im Zusammenhang stehenden Aufwendungen, wie z. B.
Miete ,
Gebäude-AfA , Sonderabschreibungen,
Schuldzinsen für Gebäudeanschaffungs-, Gebäudeherstellungs- oder Instandhaltungskredite,
Instandhaltungs- und Renovierungsaufwendungen,
Kosten der Gartenerneuerung nach Schäden durch Reparatur am Gebäude,
Wasser- und Energiekosten,
Reinigungskosten,
Grundbesitzabgaben,
Aufwendungen für die Ausstattung des Arbeitszimmers (z.B. Tapeten, Fenstervorhänge, Gardinen und Lampen),
sind als Werbungskosten abzugsfähig. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige diese Aufwendungen selbst getragen hat.
Anteilige Kosten (z.B. Miete) sind nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche (einschl. Arbeitszimmer) aufzuteilen.
Stellt ein Arbeitszimmer im Keller keinen Nebenraum dar, gehört es zur Wohnfläche der Wohnung ().
Eine Arbeitsecke im Wohnzimmer stellt kein häusliches Arbeitszimmer dar, entsprechende anteilige Kosten können somit nicht berücksichtigt werden ().
Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 tritt an die Stelle des Höchstbetrags der abzugsfähigen Arbeitszimmerkosten von 1.260 € eine Jahrespauschale in selber Höhe, so dass ein Nachweis der Kosten nur noch erforderlich ist, wenn die Voraussetzungen für den vollständigen Abzug vorliegen. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Ansatz eines häuslichen Arbeitszimmers nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1.260 € um ein Zwölftel
2. Nicht zu den Aufwendungen des Arbeitszimmers gehörende Aufwendungen
Nicht zu den Aufwendungen des Arbeitszimmers gehören Aufwendungen für Arbeitsmittel. Die Aufwendungen hierfür unterliegen somit auch nicht den Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, H 9.14 LStH 2018.