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Verluste eines Übungsleiters im Sportverein können anerkannt werden
Betriebsausgabenabzug bei Einnahmen unterhalb des Pauschbetrags gem. § 3 Nr. 26 EStG
Der BFH hat entschieden, dass Verluste einer nebenberuflichen Übungsleiterin unter Umständen auch dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Einnahmen unterhalb der steuerfreien Pauschale nach § 3 Nr. 26 EStG liegen. Er hat aber zur Voraussetzung gemacht, dass die Verluste diese Einnahmen übersteigen und nur anerkannt werden, soweit sie diese übersteigen.
Nebenberuflicher Übungsleiter in einem Sportverein
Die Klägerin ist im Hauptberuf nichtselbständig tätig. Darüber hinaus bezog sie im Jahr 2012 (Streitjahr) von einem Sportverein Einnahmen von 1.200 € als Übungsleiterin. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit hatte die Klägerin Ausgaben in der unstreitigen Höhe von 4.062 €, weit überwiegend für Fahrten mit dem Pkw zu Wettbewerben. Den hieraus entstandenen Verlust machte sie in der Einkommensteuererklärung 2012 geltend. Das Finanzamt erkannte den Verlust nicht an. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 wandte sich die Klägerin mit einem Einspruch, der hinsichtlich der Übungsleitertätigkeit ohne Erfolg blieb. Die Klage hatte Erfolg. Die Revision des Finanzamts war erfolgreich. Allerdings wurde die Rechtssache an das Finanzgericht zurückverwiesen.