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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 3 K 3249/17 EFG 2018 S. 706 Nr. 9

Gesetze: AO § 118 S. 1, AO § 150 Abs. 8 S. 1, AO § 150 Abs. 8 S. 2, AO § 5, AO § 152, AO § 329, AO § 256, FGO § 102, KStG § 31 Abs. 1a S. 2, EStG § 5b Abs. 2 S. 1, EStG § 5b Abs. 2 S. 2, BGB § 242

Persönliche bzw. wirtschaftliche Unzumutbarkeit der elektronischen Abgabe der Steueranmeldungen einer UG: unentgeltliche Mitarbeit der medienkompetenten Ehefrau des medieninkompetenten Geschäftsführers, keine zwangsweise Durchsetzung der elektronischen Abgabe nach Abgabe der Steuererklärung in Papierform und Durchführung einer erklärungsgemäßen Veranlagung

Leitsatz

1. Einer Unternehmergesellschaft ist die Erklärungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nicht i. S. d. § 150 Abs. 8 S. 1 AO wirtschaftlich unzumutbar, wenn sie die vorhandene technische Infrastruktur des Betriebes ihres Geschäftsführers unentgeltlich mitnutzen kann.

2. Ist die Unternehmergesellschaft ein Kleinstbetrieb und ihr Geschäftsführer ein 64 Jahre alter Landwirt, der überhaupt nicht mit Computern umgehen kann, so ist ihr die elektronische Datenübermittlung auch dann „persönlich unzumutbar” i. S. d. § 150 Abs. 8 S. 1 AO, wenn die Ehefrau zwar über die erforderliche Medienkompetenz verfügt und auch gelegentlich unentgeltlich im Betrieb der Unternehmergesellschaft mithilft, jedoch bei der Unternehmergesellschaft weder Geschäftsführerin noch als Arbeitnehmerin angestellt ist.

3. Kann die zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten verpflichtete Person für sich persönliche Unzumutbarkeit geltend machen, so kann der Antrag auf Verzicht auf elektronische Übermittlung der Steuererklärungen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Person sich entgeltlicher Hilfe Dritter, wie z. B. eines gewerblich seine Dienste anbietenden Buchhalters, der gegen Entgelt bei der Dateneingabe und -übermittlung hilft, oder eines EDV-Services, bedienen könnte.

4. Bei der Zwangsgeldfestsetzung kann das Bestehen der zugrunde liegenden Verpflichtung – trotz § 256 AO – dann inzident geprüft werden, wenn der die Verpflichtung begründende Verwaltungsakt noch nicht bestandskräftig ist (vgl. ; Abgrenzung zum ).

5. Eine Verpflichtung zur elektronischen Abgabe einer Steuererklärung darf nicht mehr zwangsweise, z.B. durch Festsetzung eines Zwangsgelds, durchgesetzt werden, wenn aufgrund erfolgter Erklärungsabgabe in Papierform eine erklärungsgemäße Veranlagung erfolgt ist und in diesem Zusammenhang das FA die Daten bereits in sein Computersystem eingegeben bzw. eingelesen hat. Die unterbliebene elektronische Erklärungsabgabe kann ggf. durch die Festsetzung eines Verspätungszuschlags geahndet werden.

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 706 Nr. 9
KÖSDI 2018 S. 20786 Nr. 6
OAAAG-81441

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