Persönliche bzw. wirtschaftliche Unzumutbarkeit der elektronischen Abgabe der Steueranmeldungen einer UG: unentgeltliche Mitarbeit
der medienkompetenten Ehefrau des medieninkompetenten Geschäftsführers, keine zwangsweise Durchsetzung der elektronischen
Abgabe nach Abgabe der Steuererklärung in Papierform und Durchführung einer erklärungsgemäßen Veranlagung
Leitsatz
1. Einer Unternehmergesellschaft ist die Erklärungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung
nicht i. S. d. § 150 Abs. 8 S. 1 AO wirtschaftlich unzumutbar, wenn sie die vorhandene technische Infrastruktur des Betriebes
ihres Geschäftsführers unentgeltlich mitnutzen kann.
2. Ist die Unternehmergesellschaft ein Kleinstbetrieb und ihr Geschäftsführer ein 64 Jahre alter Landwirt, der überhaupt nicht
mit Computern umgehen kann, so ist ihr die elektronische Datenübermittlung auch dann „persönlich unzumutbar” i. S. d. § 150
Abs. 8 S. 1 AO, wenn die Ehefrau zwar über die erforderliche Medienkompetenz verfügt und auch gelegentlich unentgeltlich im
Betrieb der Unternehmergesellschaft mithilft, jedoch bei der Unternehmergesellschaft weder Geschäftsführerin noch als Arbeitnehmerin
angestellt ist.
3. Kann die zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten verpflichtete Person für sich persönliche Unzumutbarkeit geltend machen,
so kann der Antrag auf Verzicht auf elektronische Übermittlung der Steuererklärungen nicht mit der Begründung abgelehnt werden,
dass die Person sich entgeltlicher Hilfe Dritter, wie z. B. eines gewerblich seine Dienste anbietenden Buchhalters, der gegen
Entgelt bei der Dateneingabe und -übermittlung hilft, oder eines EDV-Services, bedienen könnte.
4. Bei der Zwangsgeldfestsetzung kann das Bestehen der zugrunde liegenden Verpflichtung – trotz § 256 AO – dann inzident geprüft
werden, wenn der die Verpflichtung begründende Verwaltungsakt noch nicht bestandskräftig ist (vgl. ; Abgrenzung zum ).
5. Eine Verpflichtung zur elektronischen Abgabe einer Steuererklärung darf nicht mehr zwangsweise, z.B. durch Festsetzung
eines Zwangsgelds, durchgesetzt werden, wenn aufgrund erfolgter Erklärungsabgabe in Papierform eine erklärungsgemäße Veranlagung
erfolgt ist und in diesem Zusammenhang das FA die Daten bereits in sein Computersystem eingegeben bzw. eingelesen hat. Die
unterbliebene elektronische Erklärungsabgabe kann ggf. durch die Festsetzung eines Verspätungszuschlags geahndet werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 706 Nr. 9 KÖSDI 2018 S. 20786 Nr. 6 OAAAG-81441
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