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Besteuerung von Reiseleistungen – ein worst case-Szenario rückt näher!
Erwartungsgemäß hat der entschieden, dass die deutschen Regelungen zur Besteuerung von Reiseleistungen im Widerspruch zu den EU-rechtlichen Vorgaben stehen. Dies betrifft die Nichtanwendung der Margensteuer für Umsätze an andere Unternehmer (B2B-Geschäft) sowie die Möglichkeit, bei der Ermittlung der Marge mehrere Reisen zusammenzufassen. Eine Anpassung des Umsatzsteuergesetzes – mit erheblichen negativen Konsequenzen für die betroffenen Unternehmen – ist unausweichlich, sofern es nicht doch noch zu einer grundlegenden Reform auf EU-Ebene kommt.
I. Ausgangslage
Ein Reisebüro ermittelt das umsatzsteuerliche Entgelt aus der Differenz zwischen Reisepreis und den Kosten für die von Dritten bezogenen Reisevorleistungen. Die Marge ist steuerfrei, wenn es sich um eine Reise außerhalb der EU handelt, andernfalls ist die Marge in Anwendung des Sitzortprinzips (§ 3a Abs. 1 UStG) steuerpflichtig.
Gemäß § 25 Abs. 1 UStG gelten die Sondervorschriften für die Besteuerung von Reisen aber nur für „Reiseleistungen eines Unternehmers, die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind“. Im B2B-Bereich werden die Leistungen deshalb nach den allgemeinen Grundsätzen besteuert ...