Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Reiseleistungen: § 25 Abs. 1 und 3 UStG nicht unionsrechtskonform
Gemäß § 25 UStG sind Reiseleistungen eines Unternehmers, die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind (§ 25 Abs. 1 Satz 1 UStG), nur mit dem Unterschied zwischen vom Leistungsempfänger aufgewendeten und dem vom Unternehmer für Reisevorleistungen aufgewendeten Betrag (§ 25 Abs. 3 UStG) zu besteuern. Den Unterschiedsbetrag kann der Unternehmer wahlweise einzelfallbezogen, für Gruppen von Leistungen oder aber für innerhalb des Besteuerungszeitraums erbrachte Leistungen ermitteln. Mit der Entscheidung im Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland v. - Rs. C-380/16 NWB WAAAG-72375 hat der EuGH erwartungsgemäß weder die in § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG enthaltene Beschränkung auf den Vertrieb von Reiseleistungen an Nicht-Unternehmer (private Endverbraucher) noch die in § 25 Abs. 3 UStG enthaltenen Regelungen zur Zulässigkeit auch der pauschalen Ermittlung der Marge für unionsrechtskonform gehalten.
Bereits in der Rechtssache „Kommission/Spanien“ hatte der EuGH entschieden, dass die Sonderregelungen für Reisebüros gem. Art. 306 ff. MwStSystRL nicht nur an Reisende als Endverbraucher (sog. Reisendenmaxime), sondern auch auf an Unternehmer ausgeführ...