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Lohn und Gehalt | Zufluss eines Beitrags für die Direktversicherung eines Arbeitnehmers
Einem Arbeitnehmer fließt Arbeitslohn aus dem Beitrag des Arbeitgebers für eine Direktversicherung erst zu, wenn der Beitrag dem Versicherungsunternehmen zufließt. Auf die Fälligkeit des Beitrags kommt es ebenso wenig an wie auf die Erteilung einer Einzugsermächtigung durch den [i]Fälligkeit für Zufluss irrelevantArbeitgeber.
Die Klägerin im Urteilsfall schloss im Dezember 2010 für ihren Arbeitnehmer eine Direktversicherung bei [i]Belastung des Kontos am 7.1.2011der V-AG ab. Versicherungsbeginn war der . Der jährliche Beitrag für den Zeitraum 12/2010 bis 11/2011 betrug 4.440 € und sollte von der V-AG eingezogen werden. Am erteilte die Klägerin der V-AG eine Einzugsermächtigung. Am zog die V-AG den Beitrag vom Konto der Klägerin ein, und die Belastung des Kontos der Klägerin erfolgte am . Für das Folgejahr 12/2...