Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Gerhard Kraft (Februar 2019)

A. Vorbemerkung - Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung der Vorschrift

I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgegenstand
Gerhard Kraft

1Die Vorschrift verkörpert den Grundsatz der Quellenbesteuerung, indem sie das Besteuerungsrecht dem Quellenstaat zuweist. Dies ist der Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft, deren Aufsichts- oder Verwaltungsratsmitglied die Person ist, die Vergütungen erhält. Das Besteue­rungsrecht dieses Vertragsstaats ist indessen an die Voraussetzung gebunden, dass die Person die Tätigkeit als Aufsichts- oder Verwaltungsrat tatsächlich in diesem Staat ausübt. Davon unberührt bleibt die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat der Person.

2–3Einstweilen frei

II. Abweichungen vom OECD-MA

4Art. 16 DBA USA unterscheidet sich insoweit von Art. 16 OECD-MA, als das Besteuerungsrecht für Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen nur dann dem Quellenstaat zugewiesen wird, wenn die Person die Tätigkeit als Aufsichts- oder Verwaltungsrat tatsächlich in diesem Staat ausübt. Diese Abweichung trägt dem von den USA zum OECD-MA angebrachten Vorbehalt Rechnung, vgl. Art. 16 Rz. 5 OECD-MK.

5–6Einstweilen frei

B. Systematische Kommentierung

I. Abkommensrechtliche Behandlung von Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche...