DBA-Kommentar
2024
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Artikel 14 Selbständige Arbeit
Erläuterungen
1Art. 14 weist gegenüber dem OECD-MA folgende Abweichungen auf:
2In Art. 14 Abs. 1 werden nur Einkünfte aus einem freien Beruf erfaßt; die Worte „oder aus selbständiger Tätigkeit” fehlen. Nach der Denkschrift zum Abkommen (BT-Drs. 10/5974, S. 27, zu Art. 14) soll die Vorschrift aber auch für Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit gelten. Hierfür sprechen die Überschrift über der Bestimmung sowie die Fassung des Katalogs der freien Berufe in Art. 14 Abs. 5 („… umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte …”).
3Der Katalog der freien Berufe umfaßt zusätzlich zum OECD-MA auch „andere Tätigkeiten, die besondere fachliche Fähigkeiten erfordern” (vgl. Art. 14 OECD-MA Rn. 23).
4Die sonstigen Abweichungen (Art. 14 Abs. 2 bis 4) befassen sich mit der vom OECD-MA abweichenden Zuweisung des Besteuerungsrechts.
5Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c, zur Ansässigkeit vgl. Art. 4, zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a DBA-Türkei.
6Die Zuweisung des Besteuerungsrechts für die Einkünfte aus einem freien Beruf ist wie folgt geregelt: Grundsätzlich gilt gem. Art. 14 Abs. 1 1. Halbs. das Prinzip der Wohnsitzbesteuerung; wird die Tätigkeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt, können diese Einkü...