DBA-Kommentar
2024
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Artikel 10 Dividenden
Erläuterungen
1Dividenden können nach Abs. 1 im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert werden.
2Dem Quellenstaat steht ein eingeschränktes Besteuerungsrecht zu. Danach dürfen Schachteldividenden mit 15 % des Bruttobetrages der Dividenden besteuert werden. Schachteldividenden sind gegeben, wenn die die Dividenden empfangende Gesellschaft an der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft über mindestens 10 % des Kapitals dieser Gesellschaft verfügt.
3Streubesitzdividenden können mit 20 % des Bruttobetrages der Dividenden besteuert werden. Der Satz von 20 % entspricht dem Kapitalertragsteuersatz nach türkischem Steuerrecht (Denkschrift zum DBA-Türkei zu Art. 10). Das DBA-Türkei unterscheidet sich damit von der überwiegenden Zahl der deutschen DBA, die i. d. R. für Streubesitz eine Besteuerung von 15 % des Bruttobetrages zulassen.
4Die Dividendendefinition in Abs. 3 der Vorschrift entspricht weitgehend der des OECD-MA. Abweichend vom OECD-MA sind in der Dividendendefinition des DBA-Türkei Dividenden auf Aktien einschließlich der Einkünfte aus Aktien erwähnt. Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Abweichung, der insoweit keine Bedeutung beizumessen ist, als der Ausdruck „Einkünfte aus Aktien” au...