Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 38 Verbot der Diskriminierung

Claudia Rademacher-Gottwald, Fischer-Zernin (März 2009)

Erläuterungen

Fischer-Zernin
I. Diskriminierungsverbote (Abs. 1–4)

1In Art. 38 Abs. 1 enthält das DBA-Schweden ein inhaltlich Art. 24 Abs. 1 OECD-MA entsprechendes Staatsangehörigkeitsdiskriminierungsverbot. Über Art. 38 Abs. 1 Satz 2 wird – entsprechend zu Art. 24 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA – dieser Diskriminierungsschutz auch für Staatsangehörige der Vertragsstaaten bestimmt, die nicht in den Staaten ansässig sind.

2In Art. 38 Abs. 2 DBA-Schweden ist ein Art. 24 Abs. 3 OECD-MA entsprechendes Betriebsstättendiskriminierungsverbot enthalten.

3In Art. 38 Abs. 3 DBA-Schweden wird ein inhaltlich Art. 24 Abs. 4 OECD-MA entsprechendes Verbot der steuerlichen Diskriminierung bezüglich der Aufwandsberücksichtigung der Zahlungen von Unternehmen an Personen im anderen Vertragsstaat bestimmt. Entsprechend Art. 24 Abs. 4 Satz 2 OECD-MA bestimmt Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DBA-Schweden eine entsprechende Regelung für die Berücksichtigung unternehmerischer Verbindlichkeiten gegenüber Personen im anderen Vertragsstaat bei der Vermögensteuer.

4Art. 38 Abs. 4 DBA-Schweden enthält ein steuerliches Diskriminierungsverbot für Unternehmen, an denen Ansässige des anderen Vertragsstaates beteiligt sind. Dieses Diskriminierungsverbot entspricht inhaltlich Art. 24 Abs. 5 OECD-MA.

II. Von den Diskriminierungsverboten betroffene Steuern (Abs. 5)

5In Art. 38 Abs. 5 DBA-Schweden ist bestimmt, daß die Diskriminierungsverbote der vorgenannten Absätze sich auf alle Steuern...