DBA-Kommentar
2024
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Artikel 26 Informationsaustausch
Erläuterungen
1Die Vorschrift entspricht nahezu wörtlich Art. 26 OECD-MA. Die beiden einzigen Abweichungen sind:
Nach Abs. 1 Satz 3 dürfen Auskünfte ausdrücklich auch für die Entscheidung von Rechtsbehelfen verwendet werden. Aus deutscher Sicht ergibt sich dies indessen schon aus Art. 26 Abs. 1 Satz 3 OECD-MA, der die Nutzung von Auskünften im Rahmen von Rechtsmittelverfahren erlaubt, womit auch die (außergerichtlichen) Rechtsbehelfe gemeint sind (Art. 26 OECD-MA Rn. 237).
Abs. 3 enthält zusätzliche Datenschutzbestimmungen entsprechend der neueren deutschen Abkommenspraxis (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 73).
Zustellungs- und Vollstreckungshilfe ist nicht vorgesehen.
2Art. 26 verkörpert die sog. große Auskunftsklausel (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 187 ff.). Informationen werden also nicht nur für Zwecke der Abkommensdurchführung weitergegeben, sondern auch, wenn sie lediglich der zutreffenden Anwendung des innerstaatlichen Steuerrechts eines der beiden Vertragsstaaten dienen, soweit sich es sich auf die in Art. 2 genannten Steuern vom Einkommen und Vermögen bezieht.
3Der Auskunftsverkehr muß nach Abs. 1 stets über die „zuständigen Behörden” der Vertragsstaaten abgewickelt werden (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 89 ff.). Dies ist auf deutscher Seite zur Zeit ausschließlich das Bundesfinanzministerium. Es gilt...