DBA-Kommentar
2024
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Artikel 9 Gewinnkorrektur
Erläuterungen
1Art. 9 DBA-Russische Föderation stimmt wortgleich mit Art. 9 Abs. 1 OECD-MA überein. Es kann deshalb in vollem Umfang auf dessen Erläuterungen verwiesen werden.
2Das DBA-Russische Föderation sieht keine dem Art. 9 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Regelung vor. Dies entspricht der früheren Abkommenspolitik Deutschlands (vgl. Art. 9 OECD-MA Rn. 203, 205). Da sich aber die Bundesrepublik freiwillig in großem Umfang zu Gegenberichtigungen bereit erklärt hat, gilt der Regelungsgehalt von Art. 9 Abs. 2 OECD-MA auch ohne Abkommensvorschrift (vgl. Art. 9 OECD-MA Rn. 206, 212 ff.).
3Unter dem Diskriminierungsverbot von Art. 24 Abs. 3 DBA-Russische Föderation sind Entgelte, die aus einem Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaat berechnet werden, in gleicher Weise steuerlich zum Abzug zugelassen wie innerstaatliche Belastungen. Art. 9 DBA-Russische Föderation bleibt aber außerhalb des Anwendungsbereiches dieser Vorschrift. Selbst wenn das innerstaatliche Steuerrecht eines der Vertragsstaaten bei verbundenen Unternehmen einen Abzug von Entgelten zulassen würde, die nicht dem Grundsatz des Fremdverhaltens entsprechen, würde eine Preisberichtigung gem. Art. 9 DBA-Russische Föderation nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen.
4Ähnlich läßt Nr. 3 des Schlußprotokolls zum DBA-Russische Föderation den Abzug von Zinsen und Kosten der Werbung grundsätzlich uneingeschränkt zu. In Übereinstimmung mit Art. 9 DBA-Russische Föderation gilt dies aber nicht, sofern der Grundsatz des Fr...