DBA-Kommentar
2024
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Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Erläuterungen
1Art. 2 entspricht im wesentlichen dem Art. 2 des OECD-MA. Mit Ausnahme der im folgenden behandelten Besonderheiten wird auf die Kommentierung zum Art. 2 OECD-MA verwiesen.
2Abs. 1 enthält entgegen dem OECD-MA keinen Hinweis auf die Gebietskörperschaften der Vertragsstaaten. Der Grund hierfür liegt in dem russischen Verständnis über die zentrale Führung des Staatswesens. Das Abkommen ist jedoch nach Nr. 1 des Protokolls zum Abkommen auch auf die von den Gebietskörperschaften erhobenen Steuern anzuwenden.
3Anstelle der Einbeziehung aller Steuern, die für Rechnung eines Vertragsstaats erhoben werden, wird auf die nach dem Steuerrecht der Vertragsstaaten zu entrichtenden Steuern abgestellt. Offenkundig wurde feinsinnig zwischen den Steuern, die nach dem Steuerrecht geschuldet werden, und den tatsächlich erhobenen Steuern unterschieden. Das Abkommen gilt danach auch für die Steuern, die nach dem Gesetz eines Vertragsstaats geschuldet werden, aber (noch) nicht erhoben worden sind.
4Der in Abs. 2 allgemein umschriebene sachliche Geltungsbereich des Abkommens schließt die Lohnsummensteuer und die Steuer vom Vermögenszuwachs nicht ausdrücklich mit ein. Der Grund für die Auslassung liegt darin begründet, daß beide Vert...