DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 26 Verständigungsverfahren
Erläuterungen
1Art. 26 Abs. 1 DBA-Portugal entspricht Art. 25 Abs. 1 OECD-MA; indessen beträgt die Frist für die Einreichung des Gesuches auf Einleitung des Verständigungsverfahrens nur zwei Jahre.
2Art. 26 Abs. 2 DBA-Portugal entspricht Art. 25 Abs. 2 1. Satz OECD-MA; die Bestimmung, wonach die Verständigungsregelung ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen ist, fehlt.
3Art. 26 Abs. 3 DBA-Portugal entspricht Art. 25 Abs. 3 1. Satz OECD-MA. Daneben werden aber die zuständigen Behörden nicht ermächtigt, in Fällen, die im Abkommen nicht behandelt sind, eine Doppelbesteuerung einvernehmlich zu beseitigen.
4Art. 26 Abs. 4 DBA-Portugal entspricht der Fassung von Art. 25 Abs. 4 OECD-MA 1977; inhaltlich weicht er damit nur unwesentlich vom geltenden OECD-MA ab.