DBA-Kommentar
2024
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Artikel 19 Öffentlicher Dienst
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. 19 Abs. 1 DBA-Portugal entspricht grundsätzlich der Regelung des Art. 19 Abs. 1 und 2 OECD-MA, in dem das Besteuerungsrecht für ausgeübte Dienste in öffentlicher Funktion dem Kassenstaat zugewiesen wird.
Abweichungen ergeben sich allerdings hinsichtlich
des „Arbeitgeberkreises”;
der Besteuerung von Ortskräften sowie
der Begrenzung auf Aktivbezüge.
2Ruhegehälter sowohl aus privaten als auch aus öffentlichen Kassen werden wegen des Vorrangs des Art. 18 DBA-Portugal (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 DBA-Portugal) ausschließlich im Wohnsitzstaat besteuert.
3Art. 19 Abs. 2 DBA-Portugal entspricht weitgehend der Regelung des Art. 19 Abs. 3 OECD-MA, in dem der Kassenstaatsartikel nicht zu tragen kommt, wenn der Arbeitnehmer in einem Betrieb gewerblicher Art tätig ist.
II. Zuweisung des Besteuerungsrechts bei Wahrnehmung öffentlicher Funktion
4Ergänzend zur Regelung des Art. 19 OECD-MA greift das Kassenstaatsprinzip nicht nur bei Vergütungen, die von Gebietskörperschaften erbracht werden, sondern Arbeitgeber können auch von diesen errichtete Sondervermögen sein (zum Begriff des Sondervermögens vgl. Art. 19 OECD-MA Rn. 24 f.).
5; 6Einstweilen frei
III. Ortskräfte
7Abweichend vom Regelungsgehalt des Art. 19 OECD-MA entfällt das Besteuerungsrecht des Kassenstaats auf Grund des Art. 19 DBA-Portugal, wenn der Vergütungsempfänger im Falle der Tätigkeit im Nicht-Kassenstaat nur die Staatsangehörigkeit ...