DBA-Kommentar
2024
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Artikel 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt
Erläuterungen
I. Inhalt
1Der Art. 8 regelt das Besteuerungsrecht für die Gewinne der international tätigen Unternehmen der Seeschiffahrt und der Luftfahrt. Er entspricht Art. 8 OECD-MA. Art. 8 enthält jedoch keine Regelung zur Binnenschiffahrt, so daß insoweit die allgemeinen Grundsätze gelten.
II. Seeschiffahrt
2Portugal erhebt keine Frachtsteuern (zur deutschen Frachtbesteuerung vgl. Rn. 318 zu Art. 8 OECD-MA). Eine Besteuerung eines Unternehmens eines Staates in dem anderen Staat würde somit grundsätzlich das Vorliegen einer Betriebsstätte voraussetzen.
3Der Art. schließt in Abs. 1 sowohl die Fracht- als auch die Betriebsstättenbesteuerung aus und teilt das Besteuerungsrecht allein dem Staat zu, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Diese Regelung entspricht dem OECD-MA.
4Die alleinige Zuordnung des Besteuerungsrechts an den Staat der Unternehmensleitung bedeutet Freistellung des Unternehmens in dem anderen Staat; eine Steueranrechnung kommt nicht zum Zuge.
5Die vorstehende Zuordnung setzt voraus, daß die Gewinne im internationalen Verkehr erzielt werden.
6Der Begriff des internationalen Verkehrs entspricht dem des Art. 3 Abs. 1 Buchst. d OECD-MA und meint jede grenzüberschreitende Beförderung. Unter Betrieb ist jede ...