DBA-Kommentar
2024
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Artikel 27 Erstreckung des räumlichen Geltungsbereichs
Erläuterungen
1Die Regelung entspricht im Wesentlichen Art. 28 OECD-MA. Auf die dortigen Erläuterungen wird verwiesen.
2In den folgenden Punkten weicht die Regelung von Art. 28 OECD-MA ab:
Die Regelung gilt nur für die Ausdehnung des räumlichen Anwendungsbereichs auf pakistanischer Seite.
In Betracht kommen hierfür nur Drittstaatengebiete, für die Pakistan international zuständig ist.
Als Form einer Ausdehnungsvereinbarung ist allein der Notenaustausch vorgesehen.
3Bislang wurde von der Möglichkeit einer Ausdehnung i. S. dieser Vorschrift noch kein Gebrauch gemacht.