DBA-Kommentar
2024
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Artikel 26 Diplomatische und konsularische Vorrechte
Erläuterungen
1Abs. 1 enthält die klarstellende Aussage über den Vorrang der allgemeinen Völkerrechtsregeln und sonstiger spezieller Abkommen zu den steuerlichen Vorrechten der Mitglieder fremder Missionen und ausländischen Vertretungen. Auch für die Bediensteten internationaler Organisationen wurde klargestellt, dass die Regelungen der spezielleren Abkommen für diese Personen den Regelungen des DBA vorgehen. Für die steuerliche Behandlung der internationalen Beamten sind insbesondere die Übereinkünfte über die Vorrechte und Befreiungen zu beachten. Die Organisationen, deren Beamte in Deutschland Privilegien genießen, sind im (BStBl 2001 I 286) aufgelistet. Zu den Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu Art. 27 OECD-MA hingewiesen.
2Abs. 2 regelt die Ansässigkeitsfiktion des entsandten Personals zugunsten des Entsendestaats. Voraussetzung für die (fiktive) Ansässigkeit im Entsendestaat ist, dass die entsandte Person in dem Empfangsstaat nur im beschränkten Umfang steuerpflichtig und im Entsendestaat unbeschränkt steuerpflichtig ist. Während die beschränkte Steuerpflicht im Empfangsstaat regelmäßig Ausfluss des Völkerrechts ist, kann die Erweiterung der un...