DBA-Kommentar
2024
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Artikel 22 Befreiung von der Doppelbesteuerung
Erläuterungen
A. Inhalt der Abkommensvorschrift
1Art. 22 befasst sich mit der Vermeidung der Doppelbesteuerung im jeweiligen Wohnsitzstaat einer abkommensberechtigten Person, wenn sowohl der Quellenstaat als auch der Wohnsitzstaat für die betreffenden Einkünfte nach den Zuteilungsnormen des Abkommens (Art. 6 bis 8 und 10 bis 21) ein Besteuerungsrecht hat („können … besteuert werden”). In dem Fall hat der Wohnsitzstaat die Doppelbesteuerung durch Freistellung und/oder Anrechnung auszugleichen (zur allgemeinen Erläuterung vgl. Art. 23A/23B OECD-MA Rn. 1 ff.). Anders als sonst üblich befasst sich Art. 22 DBA-Pakistan jedoch nicht mit der Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Vermögenswerten, da sich das Abkommen nur auf die Steuern vom Einkommen bezieht.
2Ein ausschließliches Besteuerungsrecht des jeweiligen Wohnsitzstaates – wodurch die Doppelbesteuerung vermieden wird – sieht das Abkommen insbes. in den folgenden Fällen vor:
Unternehmensgewinne, die keiner Betriebsstätte im Quellenstaat zugerechnet werden können,
Gewinne aus der Veräußerung der in Art. 13 Abs. 1 bis 5 nicht genannten Vermögenswerte (z. B. Gewinne aus der Veräußerung von Forderungen oder Patenten; Art. 13 Abs. 6),
Einkünfte aus selbständiger A...