DBA-Kommentar
2024
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Artikel 20 Lehrer sowie Studenten und andere in der Ausbildung stehende Personen
Erläuterungen
1Nach Abs. 1 sind Hochschullehrer oder andere Lehrer im Gaststaat von der Steuer befreit, wenn
sie während ihres Aufenthaltes im Gastland weiterhin im anderen Vertragstaat ansässig sind oder dort unmittelbar vor der Einreise ins Gastland ansässig waren,
der Aufenthalt höchstens 2 Jahre dauert,
der Aufenthalt lediglich eine Lehrtätigkeit, das Halten von Vorlesungen oder die Ausübung einer Forschungstätigkeit für den Gaststaat, eine Universität, eine Hochschule, eine Schule, ein Museum oder eine andere kulturelle Einrichtung des Gaststaates oder eine der genannten Tätigkeiten im Rahmen eines amtlichen Kulturaustausches bezweckt, und
der Aufenthalt aufgrund einer Einladung eines der in Art. 20 genannten Rechtsträgers erfolgt.
2Hervorzuheben ist, dass nach Art. 20 eine Person – im Unterschied zu Art. 1 und 4 – nicht in einem der beiden Vertragstaaten ansässig sein muss. Es genügt, wenn sie unmittelbar vor dem Aufenthalt im Gastland im Entsendestaat ansässig war (vgl. Prokisch, IWB F. 3 Gr. 3 S. 1100, ders., in: Vogel, Anm. 12 zu Art. 20; Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-USA, hrsg. von Arthur Andersen & Co. GmbH, Rn. 11 zu Art. 20; a. M. Flick/Wassermeyer/Wingert/Kemperm...