DBA-Kommentar
2024
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Artikel 10 Dividenden
Erläuterungen
1Durch Art. 10 Abs. 1 wird dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht an den aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Dividenden zugestanden. Dies entspricht Art. 10 Abs. 1 OECD-MA. In welchem Umfang der Ansässigkeitsstaat das ihm danach grundsätzlich zustehende Besteuerungsrecht auch tatsächlich ausüben darf, ergibt sich aus Art. 22; auf die Erläuterungen dazu wird hingewiesen.
2Die Regelung in Art. 10 Abs. 2, wonach dem Quellenstaat ein begrenztes Besteuerungsrecht an Dividenden verbleibt, entspricht im Grundsatz Art. 10 Abs. 2 OECD-MA. Abweichend davon wird die Quellensteuer bei Schachtelbeteiligungen, die bei einer bereits 20 v. H. umfassenden unmittelbaren Beteiligung vorliegt, auf 10 v. H. des Bruttobetrags der Dividenden beschränkt. In den verbleibenden Fällen wird – wie im OECD-MA – der Quellensteuersatz auf 15 v. H. der Bruttodividende beschränkt.
3Der sich aus Art. 10 Abs. 2 Satz 3 OECD-MA ergebende Grundsatz, dass die Beschränkung des Quellensteuersatzes auf Dividenden die Berechtigung des Quellenstaates als Ansässigkeitsstaat der ausschüttenden Gesellschaft zur vollumfänglichen Besteuerung der Gewinne dieser Gesellschaft nicht berührt, ergibt sich aus Art. 10 Abs. 6.
4Nach Nr. 4 des Protokolls gilt die Begrenzung der Quellensteuer ni...