DBA-Kommentar
2024
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Artikel 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt
Erläuterungen
I. Inhalt der Vorschrift
1Der Artikel regelt das Besteuerungsrecht für die Einkünfte international tätiger Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen. Zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse bei diesen in vielen Staaten tätigen Unternehmen werden die Gewinne aus dem internationalen Verkehr in einer Sonderregelung gegenüber dem Betriebsstättenprinzip des Art. 7 ausschließlich im Geschäftsleitungsstaat besteuert.
2Das DBA-Pakistan von 1994 wurde weitgehend auf der Grundlage des OECD-MA 1992 abgeschlossen. Art. 8 Abs. 1 entspricht wörtlich Art. 8 Abs. 1 OECD-MA. Art. 8 Abs. 2 ist wortgleich mit Art. 8 Abs. 4 OECD-MA. Art. 8 Abs. 2 OECD-MA war schon aus geographischen Gründen nicht zu übernehmen. Eine Art. 8 Abs. 3 OECD-MA entsprechende Regelung fehlt wie bei einer Reihe anderer Abkommen (vgl. u. Rn. 22).
3Schifffahrt- und luftfahrtbezogene Regelungen enthält das Abkommen in Art. 13 Abs. 3 zur Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von Seeschiffen und Luftfahrzeugen sowie in Art. 15 Abs. 3 zur Behandlung der Einkünfte des seemännischen und fliegenden Personals. Da sich das Abkommen nicht auf Vermögenssteuern bezieht, entfällt eine Regelung zur Besteuerung von Vermögen der Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen.
4Ergänzend wird auf die Kommentierung zu Art. 8 OECD-MA Rn. 1 – 10 h...