DBA-Kommentar
2024
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Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Erläuterungen
1Entsprechend Art. 3 OECD-MA sind in Art. 3 einige allgemeine Bestimmungen, die für die Auslegung der im Abkommen wiederholt verwendeten Ausdrücke notwendig sind, enthalten.
2Gegenüber Art. 3 OECD-MA weist die Bestimmung folgende Übereinstimmungen und Abweichungen auf:
3Art. 3 Abs. 1 Buchst. a erläutert den Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland”, wobei auch gleich der Festlandsockel (vgl. Art. 3 OECD-MA Rn. 64 ff.) mitbehandelt wird.
4Art. 3 Abs. 1 Buchst. b erläutert den Ausdruck „Malaysia” unter Einschluss der Definition des Ausdrucks „Festlandsockel”.
5Art. 3 Abs. 1 Buchst. c erläutert den Ausdruck „Vertragsstaat” (vgl. Art. 3 OECD-MA Rn. 54 ff.).
6EntsprechendArt. 3 Abs. 1 Buchst. a OECD-MA fallen unter den Ausdruck „Person” i. S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. d neben natürlichen Personen und Gesellschaften auch alle anderen Personenvereinigungen (einschließlich Personengesellschaften). Damit sind Letztere grundsätzlich selbst abkommensberechtigt (vgl. Art. 1 OECD-MA Rn. 22 ff.).
7Der Art. 3 Abs. 1 Buchst. e – „Gesellschaft” – entspricht dem OECD-MA (vgl. Art. OECD-MA Rn. 12 ff.). In der Bundesrepublik fallen hierunter die in § 1 Abs. 1 KStG genannten Steuerrechtssubjekte.
8In Pakistan fallen hierunter die der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaft entsprechenden Gesellschaften.
9Art. 3 ...