DBA-Kommentar
2024
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Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Erläuterungen
1Art. 2 entspricht im Wesentlichen dem Wortlaut von Art. 2 des OECD-MA. Insoweit wird auf die Kommentierung zum Art. 2 OECD-MA verwiesen. Nachfolgend werden nur die Abweichungen vom OECD-MA erörtert.
2Abs. 1 entspricht nahezu dem Wortlaut des OECD-MA. Als zusätzliche hebeberechtigten Untergliederungen werden die Länder der Bundesrepublik Deutschland angeführt. Die Nennung ist vor dem Hintergrund der Finanzverfassung Deutschlands erforderlich.
3Die allgemeine Definition der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in Abs. 2 enthält nicht die im OECD-MA an dieser Stelle aufgeführte Vermögensteuer. Ein Grund hierfür ist aus dem Abkommen selbst nicht zu erkennen. Denn Abs. 3, der die unter den Geltungsbereich des Abkommens fallenden Steuern auflistet, enthält auch die deutsche Vermögensteuer. Offensichtlich wollte Pakistan die Vermögensteuer nicht in die allgemeine Definition aufnehmen, da eine Ausweitung des Abkommens auf pakistanische Steuern vermieden werden sollte, die nicht in Abs. 3 aufgezählt werden. Erfahrungsgemäß scheuen sich Staaten, deren Finanzverfassung sich im Umbruch befindet oder noch nicht lückenlos ausgereift ist, in nicht seltenen Fällen die Aufnahme von steuerlichen Begriffen in allgemeinen Definitionen, wen...