Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 26 Informationsaustausch

Bettina Spilker, Julia Tumpel (Oktober 2020)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 26 regelt, in welchem Umfang und in welcher Form die Finanzverwaltungen der beiden Vertragsstaaten Informationen austauschen. Dies betrifft die Durchführung dieses DBA sowie die Abgabenverwaltung und -vollstreckung.

2Einstweilen frei

II. Historischer Hintergrund und Entwicklung

3Im DBA Österreich 1922 fand sich keine Regelung bzgl. des Informationsaustausches.

4Nach Art. 20 DBA Österreich 1954 wurde vereinbart, dass sich die obersten Finanzbehörden der Vertragsstaaten Mitteilungen machen, die erforderlich sind, um dieses Abkommen durchzuführen. Der Inhalt der Mitteilung war geheim zu halten.

5Im Jahr 1954 wurde der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen geschlossen (siehe unten → Rz. 18 f.).

6–7Einstweilen frei

III. Abweichungen vom OECD-MA
1. Vergleich mit dem OECD-MA i. d. F. 2000

8Art. 26 Abs. 1 DBA Österreich entspricht wortwörtlich dem OECD-MA 2000.

9Auch Art. 26 Abs. 2 Satz 1–3 DBA Österreich stimmt mit den entsprechenden Bestimmungen im OECD-MA 2000 wortwörtlich überein, Satz 4 inhaltlich.

10Zusätzlich enthält das DBA Österreich Regelungen, welche die Verwendung von Informationen betreff...