Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Claudia Rademacher-Gottwald, Wilke (März 2009)

Erläuterungen

Wilke

1Art. 16 DBA-Norwegen befaßt sich mit der Besteuerung der Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnlichen Zahlungen bzw. der Vergütung als Mitglied eines ähnlichen nichtgeschäftsführenden Organs (Erweiterung gegenüber OECD-MA). Sie können, entsprechend Art. 16 OECD-MA, im Ansässigkeitsstaat der zahlenden Gesellschaft besteuert werden.

2Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d DBA-Norwegen, zum Ausdruck „Gesellschaft” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. e DBA-Norwegen, zur Ansässigkeit von Personen vgl. Art. 4 DBA-Norwegen, zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bis c DBA-Norwegen, zum Ausdruck „Aufsichts- oder Verwaltungsrat” vgl. Art. 16 OECD-MA Rn. 17 ff.

3Da unter „Person” i. S. des Abkommens nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. d DBA-Norwegen auch Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen fallen, ist Art. 16 DBA-Norwegen auch auf die Überwachungs- und Kontrolltätigkeit, die eine andere als eine natürliche Person gegenüber einer Gesellschaft erbringt, anwendbar (vgl. Art. 16 OECD-MA Rn. 14).

Die