Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 10 Dividenden

Claudia Rademacher-Gottwald, Portner (März 2009)

Erläuterungen

Portner

1Art. 10 Abs. 1 DBA-Norwegen regelt, dem OECD-MA folgend, daß Dividenden in dem Staat des Empfängers besteuert werden können.

2Dividenden können aber auch im Quellenstaat besteuert werden. Im Quellenstaat ist die Steuer auf 15 % des Bruttobetrags beschränkt, wenn die Dividenden auf Beteiligungen im Streubesitz gezahlt werden.

3Für Schachteldividenden ist in Abs. 3 der Vorschrift grundsätzlich eine Nullregelung vereinbart. Zur Zeit ist diese Regelung auf der Grundlage des Abs. 4 allerdings – in Deutschland – nicht anwendbar. Danach darf der Quellenstaat Dividenden besteuern, wenn ausgeschüttete Gewinne mit einem niedrigeren Steuersatz als thesaurierte Gewinne besteuert werden und der Unterschied zwischen beiden Steuersätzen mindestens 5 Prozentpunkte beträgt. Dies ist zur Zeit in Deutschland der Fall. Der Ausschüttungssatz beträgt 30 %, nicht ausgeschüttete Gewinne werden mit 45 % besteuert. Je nach Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuersatz für ausgeschüttete Gewinne und dem für thesaurierte Gewinne darf der Quellenstaat Dividenden mit 5 % (bei einem Unterschied von 15 oder weniger Prozentpunkten), 10 % (bei einem Unterschied von mehr als 15 Prozentpunkten) oder 15 % (bei einem Unterschied ...