DBA-Kommentar
2024
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Artikel 26 Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung
Erläuterungen
A. Abweichung gegenüber dem OECD-MA 2017
1Art. 26 ist nicht vom OECD-MA vorgesehen, entspricht jedoch Art. 27 VHG-DBA.
B. Inhalt der Vorschrift
2Gemäß Abs. 1 kann ein Vertragsstaat weiterhin Quellensteuern zu dem Satz erheben, der laut innerstaatlichen Rechts vorgesehenen ist, und der Steuerpflichtige kann eine Rückerstattung beantragen, insoweit die erhobene Quellensteuer durch das DBA ermäßigt wird oder entfällt. Laut Abs. 2 müssen diese Anträge auf Erstattung vor dem Ende des vierten auf das Kalenderjahr der Festsetzung der Abzugsteuer auf die Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder anderen Einkünfte folgenden Jahres eingereicht werden.
3Abs. 3 verpflichtet jedoch jeden Vertragsstaat, ein Verfahren dafür zu schaffen, das Zahlungen von Einkünften, die nach diesem Abkommen im Quellenstaat keiner oder nur einer ermäßigten Steuer unterliegen, ohne oder nur mit dem Steuerabzug erfolgen können, der im jeweiligen Art. vorgesehen ist.
4Der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, kann gemäß Abs. 4 eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ansässigkeit in dem anderen Vertragsstaat verlangen und die zuständigen Behörden können laut Abs. 5 in gegenseitigem Einvernehmen die Durchführung die...