Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 23 Gleichbehandlung

Bödecker, Goebel (Mai 2019)

Erläuterungen

A. Übereinstimmungen und Abweichungen gegenüber OECD-MA

1Im Überblick verbietet Art. 23 den Vertragsstaaten eine andere oder belastendere steuerliche Behandlung von:

  • Staatsangehörigen des anderen Staates, unabhängig von ihrer Ansässigkeit (Abs. 1),

  • staatenlosen Ansässigen des anderen Staates (Abs. 2),

  • Betriebsstätten von Unternehmen des anderen Staates, wobei die Besteuerung hier anders, aber nicht ungünstiger sein darf (Abs. 3),

  • inländischen Unternehmen bei Zahlungen in den anderen Vertragsstaat hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Entgelten,

  • inländischen Unternehmen, die von Personen des anderen Vertragsstaats kontrolliert werden (Abs. 5). Hierzu gibt es auch eine Protokollerklärung.

2Dieses Verbot gilt nach Abs. 6 für alle Steuerarten und nicht etwa nur für die in Art. 2 aufgeführten Steuern.

3Rechtsfolge bei Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung: An die Stelle der ungleich behandelnden Vorschriften treten die für Ansässige des Vertragsstaates geltenden Vorschriften bzw. die hinsichtlich Ansässigen in Drittstaaten geltenden Vorschriften soweit diese Vergünstigungen aufgrund des Personenstandes oder der Familienlasten entsprechenden Abs. 3 erhalten.

4Art. 23 stimmt mit dem entspr...